logo

Gutachtenerstellung

"Freiheit bedeutet, dass man nicht alles so machen muss, wie andere Menschen"

Astrid Lindgren

thema

Die Art, wie wir mit unseren Kindern sprechen, wird zu ihrer inneren Stimme

D ie Familiengerichte ziehen Gutachter im Sinne des Kindeswohles bei schwierigen Verfahren hinzu. Ich arbeite als Sachverständige mit folgenden Fragestellungen zu

  • Sorge-/Umgangsrecht (§§ 1671, 1684, 1685, 1909 BGB)
  • Kindeswohlgefährdung (§§ 1666 BGB)
  • Geschützte Unterbringung in der Jugendhilfe (§ 1631b BGB)
  • Rückführung von Kindern, die zu einem früheren Zeitpunkt aus ihrer Familie herausgenommen wurden (§ 1632 BGB)

Die Erstellung eines Gutachtens dauert im Schnitt zwischen drei und sechs Monaten und orientiert sich an die vom Gericht gegebene Frist. Zum Wohle des Kindes wird das Gutachten möglichst schnell fertig gestellt (Beschleunigungsgebot).



Nach der Aktenanalyse werden aus den juristischen Fragestellungen des Gerichts psychologische Fragestellungen abgeleitet und folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Allgemeine Exploration der Beteiligten (meist Kindeseltern und Kind(er))
    • Biographische Anamnese/Familiäre Geschichte
    • Beziehung zum Kind
    • Testdiagnostik
  • Interaktionsbeobachtungen zwischen Kind(ern) und Mutter oder Vater (Marschak-Interaktions-Methode)
  • Hausbesuche
  • Fachgespräche

Auf der Grundlage der verschiedenen diagnostischen Methoden werden die gerichtlichen Fragestellungen beantwortet.


Meine Gutachten erstelle ich grundsätzlich nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Familiengerichtliche Gutachten 2019 “Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht”, die Sie als pdf-Dokument unter www.bmjv.de einsehen können. Hier werden die Anforderungen an einen Gutachter und dem Gutachten selbst geregelt. Für ein seriöses Gutachten ist ein Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie Voraussetzung.

Die von mir erstellten Gutachten haben eine klare Struktur, sind wissenschaftlich fundiert und sind in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache verfasst.

Respekt im Umgang, Objektivität und eine strikte Einhaltung der Schweigepflicht sind dabei eine Selbstverständlichkeit.

Familiengerichte können anordnen, dass Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens zwischen den Beteiligten vermitteln und gegenseitig Lösungen finden (§ 163/2 FamFG, Herstellung des Einvernehmens). So können im Einzelfall viele Formen der Intervention eingebracht werden, z. B. gemeinsame Elterngespräche, einen “runden Tisch” und/oder eine Erprobungsphase.

Unabhängig davon, ob es den Beteiligten gelingt, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, können die gerichtlichen Fragestellungen auf der Basis der erhobenen familienpsychologischen Diagnostik beantwortet werden.